Häufige Fragen rund um die Freistellung

Von: DGB Bildungswerk Veröffentlicht am: 11.12.2025

Die Freistellung für Seminare ist ein zentrales Recht von Betriebsräten, Personalräten, sowie der Schwerbehindertenvertretung. Trotzdem tauchen im Alltag immer wieder Fragen auf: Wann genau ist ein Seminar erforderlich? Wer trägt die Kosten? Wie gehe ich bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vor? 

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen – klar und verständlich erklärt. 
  1. Was gilt nach § 37 Abs. 6 BetrVG?
  2. Was gilt nach § 54 BPersVG (Personalrat)?
  3. Was heißt eigentlich „erforderlich“?
  4. Wie erfolgt die Freistellung für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?
  5. Was gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)?
  6. Was muss der Betriebsrat tun, wenn ein Mitglied ein Seminar besuchen soll?
  7. Was ist der Unterschied zwischen § 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG?
  8. Welche Seminare sind „erforderlich“?
  9. Was tun bei Streit mit dem Arbeitgeber?
  10. Wie oft darfst du pro Amtszeit Seminare besuchen?
  11. Haben Ersatzmitglieder Anspruch auf eine Seminarteilnahme?
  12. Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Ausgleich?
  13. Zählen Reisezeiten zur Arbeitszeit? 
  14. Checkliste „Freistellung beantragen“ 
  15. Mustertexte 
  16. Argumentationshilfen 


Was gilt nach § 37 Abs. 6 BetrVG? 

Du hast Anspruch auf bezahlte Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, wenn das Seminar für deine Betriebsratsarbeit erforderlich ist. 
Das bedeutet: 

  • Der Arbeitgeber trägt Seminargebühren sowie die notwendigen Reise- und Übernachtungskosten. 
  • Du musst ihn rechtzeitig informieren (am besten mehrere Wochen vor Seminarbeginn). 
  • Die betrieblichen Notwendigkeiten sind zu berücksichtigen – z. B. Urlaubsplanung oder Produktionsspitzen. 

Wichtig: Ob ein Seminar erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Sobald ihr einen Beschluss gefasst habt, ist die Teilnahme verbindlich – eine Zustimmung des Arbeitgebers braucht es nicht. 

Was gilt nach § 54 BPersVG (Personalrat)? 

Auch Personalräte haben Anspruch auf Freistellung für erforderliche Schulungen – mit voller Bezahlung. 

  • Der Personalrat beschließt, wer teilnehmen soll. 
  • Der Beschluss wird rechtzeitig an die Dienststelle weitergegeben. 
  • Verweigert die Dienststelle die Freistellung, kann der Personalrat eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung beantragen. 

Was heißt eigentlich „erforderlich“? 

„Erforderlich“ bedeutet: Das Wissen wird gebraucht, damit du deine Aufgaben im Gremium sachgerecht erfüllen kannst. Typische Beispiele sind: 

  • Grundlagen im Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht 
  • Arbeitsrechtliche Kenntnisse 
  • Tarif- und Wirtschaftsfragen 
  • Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 
  • Spezialthemen, wenn sie im Betrieb aktuell anstehen (z. B. Digitalisierung, Schichtpläne, Personalabbau) 

Nicht ausreichend sind Seminare, die nur „interessant“ oder „allgemein nützlich“ wären – die Inhalte müssen für deine Arbeit konkret gebraucht werden. 

Wie erfolgt die Freistellung für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)? 

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben nach § 179 SGB IX Anspruch auf Freistellung, wenn Seminare für ihre Arbeit erforderlich sind – mit voller Bezahlung. Das gilt auch für Stellvertreter*innen, wenn sie regelmäßig tätig, also kontinuierlich in die Aufgaben eingebunden sind. 

Was gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)? 

Für JAV-Mitglieder gelten die gleichen Regeln wie beim Betriebsrat. Der Unterschied: Den Beschluss über die Entsendung fasst der Betriebsrat (bzw. Personalrat) auf Vorschlag der JAV. So ist sichergestellt, dass die JAV ihre Rechte effektiv wahrnehmen kann. 

Was muss der Betriebsrat tun, wenn ein Mitglied ein Seminar besuchen soll? 

  • Thema als Tagesordnungspunkt aufnehmen 
  • Beschluss im Gremium fassen 
  • Arbeitgeber schriftlich informieren und um schriftliche Kostenübernahme bitten (mit Begründung der Erforderlichkeit) 
  • Anmeldung beim DGB -Bildungswerk vornehmen 

So stellst du sicher, dass alles rechtlich abgesichert ist. 

Was ist der Unterschied zwischen § 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG? 

  • § 37 Abs. 6: Bei erforderlichen Seminaren zahlt der Arbeitgeber sowohl die Seminarkosten als auch das Arbeitsentgelt – und es gibt keine Beschränkung, wie viele solche Seminare du in einer Amtszeit besuchen darfst. 
  • § 37 Abs. 7: Bei geeigneten Seminaren übernimmt der Arbeitgeber nur dein Arbeitsentgelt, nicht aber die Kosten für das Seminar; dieser Anspruch ist zeitlich begrenzt – in der Regel auf drei Wochen pro Amtszeit (bei erstmaliger Übernahme bis zu vier Wochen). 

Welche Seminare sind „erforderlich“? 

Erforderlich sind alle Seminare, die dir konkretes Wissen für aktuelle oder absehbare Aufgaben vermitteln. Beispiele: 

  • Grundlagenseminare für neu gewählte Betriebsratsmitglieder 
  • Vertiefungen, wenn ein neues Thema im Betrieb aufkommt (z. B. Arbeitszeitmodelle, Gesundheitsschutz) 
  • Spezialseminare, wenn ihr als Gremium aktiv eine Betriebsvereinbarung verhandeln wollt 

Was tun bei Streit mit dem Arbeitgeber? 

  • Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit des Seminars bestreitet, entscheidet das Arbeitsgericht über den Anspruch. 
  • Bezweifelt der Arbeitgeber, dass die zeitliche Lage des Seminars passt, so kann die Einigungsstelle darüber entscheiden. 
  • Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns, so ist der Rechtsweg im Arbeitsgericht im Rahmen eines Urteilsverfahrens möglich. 
  • Lehnt der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten ab, kann der Betriebsrat diese Forderung im Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens durchsetzen. 

Tipp: Bleibt bei eurem Beschluss konsequent. Der Arbeitgeber kann die Erforderlichkeit nicht einseitig verneinen. 

Und wichtig: Ihr müsst solche Auseinandersetzungen nicht allein durchfechten. Meldet euch bei uns im DGB-Bildungswerk – wir beraten euch vertraulich, geben euch Argumentationshilfen und unterstützen euch mit passenden Seminaren. 

Wie oft darfst du pro Amtszeit Seminare besuchen? 

  • § 37 Abs. 6: Es gibt keine zeitliche Begrenzung – du kannst so oft an erforderlichen Seminaren teilnehmen, wie es für deine Tätigkeit notwendig ist. 
  • § 37 Abs. 7: Der Freistellunganspruch für geeignete Seminare ist auf drei Wochen pro Amtszeit begrenzt (bei erstmaliger Übernahme auf vier Wochen). 

Haben Ersatzmitglieder Anspruch auf eine Seminarteilnahme? 

Ja, wenn sie regelmäßig nachrücken. Bei nur gelegentlicher Teilnahme besteht kein Anspruch. 

Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Ausgleich? 

Ja. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Freizeitausgleich bis zur täglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. 

Zählen Reisezeiten zur Arbeitszeit? 

Reisezeiten im Zusammenhang mit deiner Betriebsratsarbeit sind ein häufiges Streitthema. Die Antwort ist: Es kommt darauf an, wann und warum die Reise stattfindet. 

  • Reise während deiner regulären Arbeitszeit: 
    Musst du während deiner normalen Arbeitszeit zum Seminar oder zu einer Sitzung fahren, dann gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Dein Arbeitgeber muss sie bezahlen. 
  • Reise außerhalb der regulären Arbeitszeit: 
    Findet die An- oder Abreise außerhalb deiner Arbeitszeit statt, ist das nicht automatisch Arbeitszeit. 
    Aber: Wenn es aus betrieblichen Gründen gar nicht anders geht (z. B. Anreise am Vorabend, um rechtzeitig zum Seminarbeginn da zu sein), hast du Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung. 
  • Betriebliche Regelungen: 
    Manche Betriebe haben klare Vereinbarungen zu Reisezeiten. Dann gelten dieseDiese gelten dann natürlich auch für Betriebsratsmitglieder. 

Reisezeiten sind nicht pauschal Arbeitszeit. Sie müssen aber dann vergütet oder ausgeglichen werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit deiner BR-Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig sind. 

Checkliste „Freistellung beantragen“

✔️ Thema auf die BR-Tagesordnung setzen

✔️ Beschluss im Gremium fassen 

✔️ Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich informieren 

✔️ Seminaranmeldung vornehmen 

✔️ Unterlagen (Programm, Kosten) beilegen 

✔️ Reiseroute und ggf. Unterkunft klären

✔️ Teilnahme dokumentieren 

Mustertexte 

  • Muster-Beschluss für die BR-Sitzung 
    „Der Betriebsrat beschließt in seiner Sitzung am [Datum], [Name] zur Teilnahme am Seminar [Titel] des DGB Bildungswerks vom [Datum] bis [Datum] nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu entsenden.“ 
  • Muster-Anschreiben an den Arbeitgeber 
    „Sehr geehrte Damen und Herren, 
    der Betriebsrat hat beschlossen, [Name] zum Seminar [Titel] zu entsenden. Die vermittelten Inhalte sind für eine sachgerechte BR-Arbeit erforderlich. Bitte übernehmen Sie die Kosten für Seminar, Reise und Unterkunft gemäß § 40 BetrVG.“ 

Argumentationshilfen

Erforderlichkeit belegen 

  • Wenn im Gremium ein neues Mitglied startet, kannst du argumentieren, dass Grundlagenseminare unverzichtbar sind, damit es die Aufgaben von Anfang an kompetent erfüllen kann. 
  • Wenn ein Betrieb aktuell gravierende Themen adressiert (z. B. neues Arbeitszeitmodell oder erhöhte gesundheitliche Risiken), kannst du darlegen, dass eine themenspezifische Schulung erforderlich ist, um bei der Mitbestimmung fundiert mitreden zu können. 
  • Wenn eine Betriebsvereinbarung geplant ist (etwa zur Digitalisierung, Leistungsbewertung oder Arbeitszeitregelungen), ist es gerechtfertigt zu fordern, dass BR-Mitglieder das Fachwissen dafür erwerben – solche Seminare gelten ebenfalls als erforderlich. 

Bei Streit mit dem Arbeitgeber 

  • Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit des Seminars in Frage stellt, kannst du klar verweisen: „Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der BR berechtigt, erforderliche Schulungen zu entsenden – in strittigen Fällen entscheidet das Arbeitsgericht.“ 
  • Falls der Arbeitgeber meint, die zeitliche Lage passe nicht, kannst du einwenden: „Wir haben die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt – im Streitfall ist die Einigungsstelle zuständig.“ 

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