Muster: Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Von: DGB Bildungswerk Veröffentlicht am: 11.12.2025

 

Kurzarbeit gemeinsam gestalten – mit klaren Regeln und starkem Betriebsrat

Kurzarbeit kann in Krisenzeiten Arbeitsplätze sichern.
Doch: Sie darf nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, braucht es immer eine Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Ohne Betriebsrat sind eine einzelvertragliche Vereinbarung oder ein Tarifvertrag notwendig.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG)

Kurzarbeit kommt nur in Frage, wenn:

  1. Ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt – verursacht durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis.
  2. In der Regel mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als 10 % Entgeltausfall im Monat hat.
    (Es gibt Ausnahmen, z. B. bei bestimmten Branchen oder Sonderformen der Kurzarbeit.)

Tipp: Prüft gemeinsam, ob der Arbeitsausfall wirklich unvermeidbar ist – das ist eine gesetzliche Voraussetzung (§ 96 SGB III).

Bezugsdauer (Stand: August 2025)

  • Bis 31.12.2025: maximal 24 Monate.
  • Ab 01.01.2026: voraussichtlich wieder maximal 12 Monate (sofern der Gesetzgeber keine neue Verlängerung beschließt).

Höhe des Kurzarbeitergeldes

  • 60 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls.
  • 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt.
    (Berechnung nach § 105 SGB III – Tabellen der Bundesagentur für Arbeit nutzen!)

Starke BV-Regelung: In vielen Betrieben wird eine Aufstockung vereinbart, sodass das tatsächliche Einkommen deutlich näher an 100 % bleibt.

Wichtige Inhalte einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit

Eine gute BV schafft Klarheit und vermeidet Streit. Typische Punkte sind:

  • Geltungsbereich (Abteilungen, Gruppen, Beschäftigtengruppen)
  • Beginn, Dauer und mögliche Verlängerung
  • Verteilung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit
  • Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (Höhe, Auszahlung, Abrechnung)
  • Keine Überstunden, Fremdvergabe oder Leiharbeit ohne BR-Zustimmung
  • Urlaub und Arbeitszeitkonten: klare Abbaureihenfolge, Betriebsurlaub nur wenn vereinbart
  • Informations- und Kontrollrechte des Betriebsrats zu Auftragslage, Personaleinsatz und wirtschaftlichen Kennzahlen
  • Qualifizierung: Nutzung der Kurzarbeitszeit für Weiterbildung
  • BR-Arbeit sichern: freigestellte oder teilfreigestellte BR-Mitglieder nicht in Kurzarbeit einbeziehen

Schritt-für-Schritt: So führt ihr Kurzarbeit gut geregelt ein

  1. Prüfen: Ist der Arbeitsausfall unvermeidbar? Gibt es Alternativen wie Überstundenabbau, Urlaubsnutzung, AZ-Kontenanpassung?
  2. Verhandeln: Festlegen aller Rahmenbedingungen – inklusive Aufstockung, Informationsrechten und Qualifizierungsplänen.
  3. Beschließen: Vereinbarung im BR und mit dem Arbeitgeber offiziell festhalten.
  4. Melden: Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit fristgerecht einreichen.
  5. Informieren: Beschäftigte transparent und verständlich über Inhalte und Auswirkungen aufklären.
  6. Begleiten: Laufend prüfen, ob die Voraussetzungen noch bestehen und ob Anpassungen nötig sind.

Fazit

Gut verhandelte Kurzarbeit kann Beschäftigung sichern und Einkommen schützen.
Ein klarer Plan, eine starke Betriebsvereinbarung und ein handlungsfähiger Betriebsrat schaffen Sicherheit – und halten die Belegschaft auch in schwierigen Zeiten stabil und handlungsbereit.

Muster-BV Kurzarbeit zum Download.

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