Die Gefährdungsanzeige

Von: DGB Bildungswerk Veröffentlicht am: 11.12.2025


Als Betriebsrat bist du Anlaufstelle, wenn Kolleg*innen auf Missstände im Betrieb hinweisen. Eine Gefährdungsanzeige ist dafür ein besonders wichtiges Instrument: Beschäftigte dokumentieren damit Überlastung oder Gefährdungen am Arbeitsplatz. Für dich als Betriebsrat ist sie die Grundlage, Beschwerden nachzugehen und den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. 

Was ist eine Gefährdungsanzeige?

Mit einer Gefährdungsanzeige machen Beschäftigte den Arbeitgeber auf unzureichende Arbeitsbedingungen aufmerksam. Das können sein: 

  • Personalmangel oder falscher Personaleinsatz 
  • Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz 
  • unzumutbare Arbeitsorganisation 
  • riskantes Führungsverhalten 

Die Anzeige hat zwei Funktionen: 

  1. Sie schützt die Beschäftigten, indem sie zeigt, dass Gefährdungen gemeldet wurden (Haftungsentlastung). 
  2. Sie zwingt den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu ergreifen.
 Deine Rolle als Betriebsrat
  • Beschwerden entgegennehmen: Nach § 84 und § 85 BetrVG musst du Beschwerden aufnehmen und auf Abhilfe hinwirken. 
  • Mitbestimmung nutzen: Bei Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hast du ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). 
  • Druck aufbauen: Wenn Beschäftigte Gefährdungsanzeigen stellen und du sie als Betriebsrat unterstützt, steigt der Handlungsdruck auf den Arbeitgeber erheblich. 
  • Eskalation: Führt die Anzeige nicht zu Abhilfe, kannst du die Einigungsstelle anrufen oder den Rechtsweg beschreiten. 

Was sollte in einer Gefährdungsanzeige stehen?

Es gibt keine gesetzliche Form, aber in der Praxis sollte sie mindestens enthalten: 

  • Datum, Name und Abteilung der Beschäftigten 
  • konkrete Beschreibung der Situation (mit Beispielen) 
  • bereits eingetretene Folgen 
  • Aufgaben, die nicht mehr erledigt werden können 
  • Gründe der Überlastung (z. B. zu wenig Personal, Organisation) 
  • Risiken und mögliche persönliche Folgen 
  • Hinweis auf frühere Anzeigen oder Beschwerden 
  • klare Aufforderung, Abhilfe zu schaffen 

Die Anzeige sollte unterschrieben und dem Arbeitgeber nachweislich übergeben werden – am besten per Einschreiben oder persönlich mit Zeug*in. Sinnvoll ist es, auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin einzubeziehen. 

Arbeitshilfen für den Betriebsrat

Checkliste für dich:

  • Kolleg*innen ermutigen, Anzeigen schriftlich einzureichen 
  • gemeinsam ein Formular entwickeln, das typische Belastungen abfragt
    Ein Formular spart Zeit und senkt die Hemmschwelle. Beschäftigte müssen nur die wichtigsten Punkte ankreuzen oder kurz ausfüllen. Mit unserem Musterformular geht’s noch leichter!
  • Anzeigen dokumentieren und zentral erfassen
  • als BR-Beschluss festhalten, dass ihr die Gefährdungsanzeige unterstützt
  • Arbeitgeber zur Abhilfe auffordern und Frist setzen
  • ggf. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/-ärztin einbeziehen

Praxis-Tipp

Mach Gefährdungsanzeigen im Betrieb bekannt – viele Kolleg*innen wissen gar nicht, dass sie dieses Mittel haben. Wenn du als Betriebsrat dazu informierst und eine einfache Vorlage bereitstellst, steigt die Bereitschaft, Probleme klar zu benennen. 

Die Gefährdungsanzeige ist ein starkes Mittel, um Überlastungen sichtbar zu machen und den Arbeitgeber zum Handeln zu bringen. Für dich als Betriebsrat ist sie ein Hebel, um Mitbestimmungsrechte zu nutzen und den Gesundheitsschutz im Betrieb durchzusetzen. 

Und wichtig: Du musst diesen Weg nicht allein gehen. Melde dich im DGB Bildungswerk, um zu erfahren, wie du Gefährdungsanzeigen im Gremium richtig bearbeitest oder welche rechtlichen Möglichkeiten du hast. Wir beraten dich vertraulich und unterstützen dich mit passenden Seminaren zu Arbeits- und Gesundheitsschutz. 

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